Leistungsschutzrecht

18. Juni 2014 von H. Wittmann



Das Leistungsschutzrecht

> Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 2013, Bundesgesetzblatt, Nr. 23. 14. Mai 2013.

Die Linkliste zu dem Vortrag in Paris am 21 Janaur 2013 im Auditorium von LE MONDE : > Le bilan des discussions avec Google en Allemagne – wittmann.fr

Ein sehr kompliziertes Gesetz, das durch die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren, in seinen ursprünglichen Sinn zugunsten von Anbietern, die sich gerne kostenlos an kleinen Inhalten bedienen, um daraus Profit zu ziehen, aber so tun, als würden sie ihren Kunden einen Dienst erweisen…, verändert wurde: Hier der eingefügte Zusatz fettgedruckt:

§ 87f
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. (Hervorhebung d. Red.) Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

§ 87g Absatz 2 legt außerdem fest, dass das Recht nach einem Jahr erlischt.

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